Unterlagen

Satzung

Die Fassung, die am Montag, 2. November 2026 zur Beschlussfassung vorliegt — Gliederung, Stand jeder Bestimmung und die Klauseln, auf die es ankommt. Grundlage ist die amtliche Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO).

Stand 31. Oktober 2026 · Fassung v1.1 · noch nicht beschlossen. Die Gründungsversammlung beschließt den Text; danach geht er an das Finanzamt (§ 60a AO) und mit der Anmeldung an das Registergericht. Formale Änderungswünsche setzt der Vorstand nach § 14 um. Kein Rechts- und kein Steuerrat.

Gliederung

§GegenstandStand
1Name, Sitz, Geschäftsjahr — „Livemusik Herdecke", Sitz Herdecke, Rumpfgeschäftsjahr 2026zur Beschlussfassung
2Zweck — Förderung von Kunst und Kultur, verwirklicht durch eigene Konzerte, Dokumentation, Vermittlung, aktive Unterstützung und Begleitung junger Musikerinnen, Musiker und Bands, Hörkompetenz, Öffentlichkeitsarbeit; Unabhängigkeit der AuftrittsorteKernklausel · v1.1
3Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Begünstigungsverbotaus Mustersatzung
4Unabhängigkeit, Interessenkonflikte, Geschäfte mit Nahestehenden — Schriftform, Fremdvergleich, Stimmverbot, Wertgrenzen, jährliche Offenlegung; Betreiber eines Auftrittsorts nicht im VorstandKernklausel
5Mitgliedschaft: aktiv und fördernd, Stimmrecht nach sechs Monaten (Gründungsmitglieder sofort); Auftritt setzt keine Mitgliedschaft vorauszur Beschlussfassung
6Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss, Anrufung der Mitgliederversammlungzur Beschlussfassung
7Beiträge — Verweis auf die gesonderte Beitragsordnungzur Beschlussfassung
8Organe: Mitgliederversammlung und Vorstandzur Beschlussfassung
9Mitgliederversammlung: Einberufung in Textform, zwei Wochen, hybride Teilnahme, Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der Erschienenen, Mehrheitenzur Beschlussfassung
10Vorstand: Vorsitz, Stellvertretung, Schatzmeister/in; zwei vertreten gemeinsam; Wertgrenze für Alleinhandeln; bis zu zwei Beisitzende; drei JahreWertgrenze offen
11Vergütungen, Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz — Ermächtigung der Mitgliederversammlung; Gagen sind Entgelt; der Hut gehört den MusikschaffendenKernklausel
12Kassenprüfung durch Personen außerhalb des Vorstands, zwei Jahrezur Beschlussfassung
13Datenschutz — Datenschutzordnung des Vorstandszur Beschlussfassung
14Satzungsänderungen aus formalen Gründen durch den Vorstand (Registergericht, Finanzamt)zur Beschlussfassung
15Auflösung und Vermögensbindung — Kunst und Kultur, vorrangig in Herdeckeaus Mustersatzung
16Inkrafttreten — Gründungsversammlung Montag, 2. November 2026, Herdeckezur Beschlussfassung

Die drei Klauseln, um die es wirklich geht

§ 4 · Interessenkonflikt und Fremdvergleich

Der Verein wird in Räumen veranstalten, die anderen gehören — womöglich einem Mitglied oder einem Unternehmen, an dem es beteiligt ist. Das ist erlaubt, aber nur zu Bedingungen, die auch ein Fremder erhielte, und nur ohne Mitwirkung des Betroffenen an der Entscheidung. Die Klausel verlangt Schriftform, Offenlegung gegenüber der Mitgliederversammlung und ein ausdrückliches Stimmverbot. Wer einen Auftrittsort gewerblich betreibt, kann nicht Mitglied des Vorstands sein.

Grundlage: § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO — keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 · Ermächtigung zur Vergütung

Ohne diese Klausel ist der Vorstand nach § 27 Abs. 3 BGB unentgeltlich tätig, und jede Zahlung an ihn wäre satzungswidrig. Die Satzung erlaubt deshalb ausdrücklich eine Vergütung oder Aufwandspauschale im Rahmen der § 3 Nr. 26 und 26a EStG; über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung, nicht der Vorstand. Und: Vergütungen an Musikschaffende sind Entgelt, heißen so und werden so abgerechnet — der Hut ist Einnahme der Musikschaffenden, nicht des Vereins.

§ 2 · Zweck mit eigener Veranstaltungstätigkeit — und mit jungen Musikerinnen, Musikern und Bands

Der Zweck benennt ausdrücklich, dass er durch die Durchführung eigener Konzerte verwirklicht wird, durch die Dokumentation und Vermittlung von Musikschaffenden — und durch die aktive Förderung, Unterstützung und Begleitung junger Musikerinnen, Musiker und Bands: Auftrittsmöglichkeiten und Probenzeiten, Beratung, Mentoring und Weitergabe von Erfahrung, Hilfe bei Auftrittsvorbereitung, Technik, Organisation und Bühnenpraxis, Vermittlung an geeignete Auftrittsorte und an erfahrene Musikschaffende. Ohne diese Sätze steht später zur Debatte, ob ein Konzert Zweckbetrieb ist oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb — und ob ein Probenabend überhaupt Vereinsarbeit ist.

Beitragsordnung

Die Beiträge stehen bewusst nicht in der Satzung, sondern in einer eigenen Ordnung. Eine Satzungsänderung braucht eine Mehrheit, eine notarielle Beglaubigung und eine Registeranmeldung. Eine Änderung der Beitragsordnung braucht einen Beschluss der Mitgliederversammlung — sonst nichts.

Noch nicht beschlossen. Höhe, Fälligkeit, Ermäßigungen und das Einzugsverfahren werden in der Gründungsversammlung festgelegt. Für das Rumpfgeschäftsjahr 2026 ist kein Beitrag vorgesehen; der erste Beitrag wird mit Eröffnung des Vereinskontos fällig. Solange dieser Hinweis hier steht, gibt es keine Beitragspflicht.

Was mit diesem Text als Nächstes passiert

  1. Beschluss in der Gründungsversammlung am Montag, 2. November 2026; Unterschriften aller Gründungsmitglieder; Protokoll.
  2. Antrag auf Feststellung nach § 60a AO beim Finanzamt — direkt nach der Gründung.
  3. Notarielle Beglaubigung und Anmeldung beim Amtsgericht Hagen.
  4. Festlegung der Sphärenzuordnung je Veranstaltungsformat mit der Steuerberatung — vor dem ersten Geschäftsvorfall.
  5. Formale Änderungswünsche von Finanzamt oder Gericht: Vorstand nach § 14. Alles Inhaltliche: Mitgliederversammlung.

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